BGH: Keine sofortige Zwangsvollstreckung nach Kreditkauf

Bankkunden, deren Kredit an Dritte verkauft wird, müssen ab sofort nicht mehr mit einer sofortigen Zwangsvollstreckung durch den Kreditkäufer rechnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Darlehenskäufer nur dann ein Recht auf die Vollstreckung der Grundschuldansprüche hat, wenn er alle Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Kreditvertrag übernommen hat (Az.: XI ZR 200/09).

Oft enthalten Kreditverträge Vereinbarungen über die Tilgungsziele, Stundungsklauseln oder einen Vollstreckungsaufschub. In diesem Fall kann der Kreditkäufer keine sofortige Zwangsvollstreckung einleiten. Der BGH will mit diesem Urteil die Schuldner nach Darlehensverkäufen besser schützen. Das aktuelle BGH-Urteil gilt sowohl für Alt- als auch für Neuverträge.

Im konkreten Fall ging es um eine Firma, die vor 1989 ein Darlehen über 920.000 Euro aufgenommen hatte, dieses aber nicht mehr bedienen konnte. Nachdem der Kredit daraufhin gekündigt und verkauft wurde, wollte der neue Besitzer das Grundstück, das mit einer Grundschuld belastet war, pfänden. Im Kreditvertrag war vereinbart, dass der Schuldner sich einer sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft und dass die Forderungen auch an Dritte abgegeben werden dürfen. Die Richter des BGH sahen eine sofortige Zwangsvollstreckung dennoch als rechtswidrig an, weil nicht von Amts wegen geprüft worden war, ob der Käufer alle Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Vertrag übernommen hatte.

Geschrieben am 09.April 2010 von mh, Bild: Pixelio/ Thorben Wengert