- Startseite
- Vergleichsrechner
- Kontakt
- Registrieren
Regeln für die Mitnahme der betrieblichen Altersvorsorge
Die Initiative "Altersvorsorge macht Schule" in Berlin weist darauf hin, dass bei der Mitnahme der Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge bei einem Jobwechsel oder Arbeitslosigkeit verschiedene Aspekte zu beachten sind. Es kommt nämlich darauf an, wer die Beiträge finanziert hat und um welchen Zeitrahmen es hierbei geht.
Grundsätzlich gilt, dass alle vom Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung selbst eingezahlten Beiträge auch bei einem Jobwechsel oder Arbeitslosigkeit erhalten bleiben. Damit die vom Arbeitgeber bezahlten Beiträge nicht verfallen, müssen jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sein: So muss der Vertrag zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen schon mindestens 5 Jahre gelaufen sein. Der Arbeitnehmer muss zudem mindestens das 30. Lebensjahr (bei Verträgen ab 2009 mindestens das 25. Lebensjahr) vollendet haben.
Wer seine betriebliche Altersvorsorge in 2005 oder später begonnen hat, hat immer einen Anspruch auf Übertragung des Guthabens zum neuen Arbeitgeber, vorausgesetzt das Geld wurde per Pensionskasse oder -fonds oder Direktversicherung angespart. Die Übertragung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erfolgen. Außerdem darf der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze der Renteversicherung (aktuell: 66.000 Euro) nicht übersteigen.
Die Initiative "Altersvorsorge macht Schule" wird unter anderem von der Bundesregierung und der Deutschen Rentenversicherung getragen.