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Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeiträgen
Seit sem 1. Juli 2009 müssen alle gesetzlichen Krankenkassen einen einheitlichen Beitragssatz erheben, der derzeit bei 14,9% liegt. Außerdem ist es jeder Kasse jedoch erlaubt, einen Zusatzbeitrag zu erheben, der bis zu 1% des Einkommens betragen darf und der nur von dem Versicherten zu tragen ist. Die Kassen haben alternativ die Möglichkeit einen pauschalen Zusatzbeitrag von bis zu 8 Euro zu erheben.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen ein Sonderkündigungsrecht haben, wenn ihre Krankenkasse zum ersten Mal einen Zusatzbeitrag erhebt oder einen bestehenden erhöht. Ein Wechsel zu einer anderen Kasse ist auch dann erlaubt, wenn die bisherige Prämienzahlung reduziert wird oder ganz wegfällt. Das Sonderkünsigungsrecht gilt unabhängig von der Dauer, mit der der Versicherte schon Mitglied bei der Kasse ist. Die sonst übliche Mindestbindung an die Krankenkasse von 18 Monaten ist hier außer Kraft gesetzt. Ausnahme sind Versicherte, die einen Wahltarif mit dreijähriger Bindung abgeschlossen haben.
Krankenkassen sind dazu verpflichtet, ihre Versicherten spätestens vier Wochen vor Erhebung des Zusatzbeitrages auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen, betont die Verbraucherzentrale. Tut sie dies nicht oder verspätet, dann verschiebt sich auch die Frist des Sonderkündigungsrechts um den jeweilig gleichen Zeitraum.
Verbraucherschützer raten jedoch dringend dazu, vor einem Wechsel der Krankenkassen genau die einzelnen Leistungsspektren der verschiedenen Kassen miteinander zu vergleichen und dabei nicht nur die Kosten und Prämien zu berücksichtigen. Auch der Leistungsumfang und der Service sollten bei der Entscheidung und der Auswahl eine Rolle spielen.