Urteil: Gleichbehandlung bei Betriebsrente

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts dürfen Arbeiter bei Betriebsrenten nicht schlechter gestellt werden als Angestellte (Az.: 3 AZR 216/09). Die Richter entschieden, dass der reine Statusunterschied keine Ungleichbehandlung rechtfertige und zwar unabhängig davon, ob dies aus einer Betriebsvereinbarung hervorgehe oder nicht. Ausnahmen seien zulässig, aber nur in begründ- und überprüfbaren Fällen, so das Gericht weiter. Der Ausgleich von Unterschieden im Versorgungsgrad durch die gesetzliche Rentenversicherung bezeichnete das Gericht als legitim.

Im konkreten Fall ging es um einen ehemaligen Ford-Arbeiter, der gegen die Betriebsrentenberechnung des Unternehmens geklagt hatte. Die Berechnung sah vor, dass in den ersten 10 anrechenbaren Dienstjahren sowohl Arbeiter als auch Angestellte eine Altersrente von 10% der pensionsfähigen Bezüge erhalten sollen. Bei weiteren Dienstjahren, die angerechnet werden können, sollten die Arbeiter zusätzlich 0,37%, Angestellte aber 1% zusätzlich erhalten.

Arbeitern steht somit rückwirkend zum 1. Juli 1993 dieselbe Betriebsrenten-Leistung zu wie Angestellten. Wer nach diesem Zeitpunkt als Arbeiter eine geringere Betriebsrente bekommen hat als ein vergleichbarer Angestellter, hat den Anspruch auf Angleichung der Betriebsrente.

Geschrieben am 19.Februar 2010 von mh, Bild: Pixelio/HHS