Urteil: Hartz-IV-Darlehen für Mietrückstand rechtzeitig beantragen

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, auf das die "Berliner Morgenpost" verweist, können Hartz-IV-Empfänger ein Darlehen zum Ausgleich von Mietrückständen beantragen, sofern sie dies rechtzeitig tun (Az.: L 5 AS 2/10 B ER). Ein solches Darlehen wird nämlich nur dann gewährt, wenn durch die Begleichung der Mietrückstände die Kündigung der Wohnung vermieden oder rückgängig gemacht wird.

Im konkreten Fall wurde einem Mieter wegen seiner aufgelaufenen Mietrückstände gekündigt und es war bereits ein Räumungsurteil vor Gericht ergangen. Erst dann stellte der Mann den Antrag auf ein Darlehen zur Begleichung der Rückstände. Der Vermieter erklärte sich bereit, bei Ausgleich der Mietrückstände auf die Vollstreckung des Räumungsurteils zu verzichten.

Die zuständige Behörde lehnte jedoch den Darlehensantrag des Mieters ab. Begründung: Der Ausgleich des Mietrückstandes würde nicht dafür sorgen, dass die Kündigung zurückgenommen werde. Das Sozialgericht stimmte dieser Entscheidung zu.

Geschrieben am 28.August 2010 von mh, Bild: Thorben Wengert/ pixelio.de