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Urteil: Kassenbeiträge auf Privatrenten zulässig
Aus einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts geht hervor, dass es zulässig ist, wenn gesetzliche Krankenkassen die privaten Rentenversicherungen ihrer freiwilligen Mitglieder zur Bemessung der Beiträge heranziehen (Az.: B 12 KR 28/08 R). Erhält der Versicherte von seiner Rentenversicherung einen Einmalbetrag, so darf die Kasse diesen als Berechnungsgrundlage für monatliche Rentenzahlungen nehmen und auf dieser Basis ihre Beiträge errechnen. Gleiches gilt auch für die Pflegeversicherung. Auch wenn für Pflichtversicherte andere Regeln gelten, sei diese Praxis kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, so die Richter.
Im konkreten Fall klagte ein Rentner aus Mannheim gegen die AOK Baden-Württemberg, bei der er freiwillig gesetzlich krankenversichert war. 1993 hatte der Mann eine privaten Rentenversicherung abgeschlossen. Vertraglich vereinbart war eine jährliche Rente von etwa 767 Euro, die ab Februar 2007 lebenslang ausgezahlt werden sollte. Alternativ konnte der Mann auch eine einmalige Kapitalauszahlung wählen.
Der Mann entschied sich für die Einmalzahlung und erhielt rund 16.623 Euro. Bei der Bemessung ihrer Beiträge berücksichtigte die AOK nicht nur die gesetzliche Monatsrente des Mannes, sondern auch die Einmalzahlung aus der privaten Rentenversicherung. Diese wurde wie eine monatliche Rente behandelt. Gegen diese Berechnung klagte der Rentner mit der Argumentation, dass die Einmalzahlung mit der Leistung aus einem Sparvertrag zu vergleichen sei. Der Auszahlungsbetrag aus einem Sparvertrag sei auch nicht beitragspflichtig. Die Richter schlossen sich dieser Meinung jedoch nicht an, sondern erklärten die Praxis der Versicherung für zulässig.